Im Mai 2017 sind die Sportbootführerscheinverordnungen See und Binnen zusammengelegt worden. Damit wurde der Weg zur Einführung eines einheitlichen Sportbootführerscheins im Scheckkartenformat ab 1. Januar 2018 frei.
Der neue Sportbootführerschein wurde auf das sogenannte ID1-Kartenformat umgestellt und hat ein neues Design erhalten.
Bisher hatten Inhaber von Sportbootführerscheinen beider Geltungsbereiche (See und Binnen) stets zwei Führerscheindokumente. Mit dem neuen Führerschein können beide Geltungsbereiche künftig auf einer Karte vereint werden.
Auf der Vorderseite des Kartenführerscheins befindet sich die Führerschein-Bezeichnung in deutscher und englischer Sprache sowie unter den Kennziffern
1. Name des Inhabers
2. Vorname des Inhabers
3. Geburtsdatum und Geburtsort
4. Datum der Ausfertigung (Herstellungsdatum)
5. Zertifikatsnummer (Führerschein-Nummer)
6. Lichtbild des Inhabers (s/w)
7. Unterschrift des Inhabers
10. Gültig für (Geltungsbereich und Antriebsart): IW (Inland waters | Binnenschifffahrtsstraßen) CW (Coastal waters | Seeschifffahrtsstraßen) M (Motorized craft | Antriebsmaschine) S (Sailing craft | Segel) Das Datum der jeweiligen Fahrerlaubniserteilung findet sich direkt hinter dem Kürzel des Geltungsbereichs.
11. Sport- und Freizeitfahrzeuge von nicht mehr als (Länge, Tragfähigkeit, Leistung)
13. Zuständige Stelle (welche die Erteilung der Fahrerlaubnis vorgenommen hat) DMYV (Deutscher Motoryachtverband e.V.) DSV (Deutscher Segler-Verband e.V.)
14. Zugelassen durch BMVI 15. Auflagen, z.B. Sehhilfe ist zu tragen.
Auf der Rückseite des Kartenführerscheins befindet sich die Bezeichnung des Führerscheins in drei Sprachen (Englisch, Französisch, Spanisch) sowie die Legende zu den Angaben, die auf der Vorderseite eingetragen sind.
DIE MUSTERKARTE Auf der hier abgebildeten Musterkarte sind folgende Nachweise enthalten:
Frau Mustermann hat die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen unter Segel auf Binnenschifffahrtsstraßen am 28.08.1987, die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen unter Motor auf Binnenschifffahrtsstraßen am 30.05.1993 und die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen unter Antriebsmaschine auf Seeschifffahrtstraßen am 26.04.1995 erworben.
Somit darf sie auf Binnenwasserstraßen Sport- und Freizeitfahrzeuge von weniger als 20 Metern Länge führen, auf dem Rhein von weniger als 15 Meter Länge. Außerdem darf Frau Mustermann Sport- und Freizeitfahrzeuge auf Seeschifffahrtsstraßen ohne Längenbegrenzung führen. Frau Mustermann muss beim Führen von Sport- und Freizeitfahrzeugen eine geeignete Sehhilfe tragen.
Quelle: Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur