Einige Segler behaupten, dass Windsurfer bezüglich der Vorfahrt nicht mehr gleichberechtigt sind. Stimmt das?
Zunächst mal gibt es keine Vorfahrt auf dem Wasser, sondern nur eine Kurshalte- oder Ausweichpflicht. Kurshalten bis zum letzten Augenblick hört sich an wie „Vorfahrt erzwingen“, macht aber auf dem Wasser einen Sinn. Freundliches Ausweichen des Kurshaltepflichtigen könnte zu fatalen Missverständnissen führen. Schließlich kann man nicht wie ein Auto einfach anhalten.
Doch nun zu den Seglern und Windsurfern. Da kommt es darauf an, wo man sich rechtlich befindet: auf dem offenen Meer, im Küstenbereich, auf einer Binnenschifffahrtsstraße oder einem anderen Binnengewässer.
Auf dem offenen Meer, d.h. außerhalb der Drei-Meilen-Zone, gilt die inernationale KVR (Kollisionsverhütungsregel). Demnach sind Segelboote und Windsurfer gleichberechtigt.
Im Küstenbereich gilt die See-Schifffahrtstraßenordnung. Dort wurden die Windsufer 1998 von einem „Fahrzeug“ auf ein „Sportgerät“ heruntergestuft. Deshalb haben sie keinen Vorrang vor Segelbooten.
Auf einer Binnenschifffahrtsstraße, z.B. auf dem Rhein oder einem Kanal, sind die Surfer den Seglern wieder gleichgestellt.
Doch was ist mit Gewässern, die dem Bundesland, dem Kreis unterstehen (z.B. unser Drilandsee) oder in Privatbesitz sind?
Hier gelten individuelle Regelungen, z.B. Seeordnungen. Die schweigen aber zumeist bezüglich Ausweichregeln für Wassersportler.
Vermutlich könnte man hier die Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung zu Grunde legen. Das müssten im Einzelfall wohl die Gerichte entscheiden.
Deshalb: Gegenseitige Vorsicht und Rücksicht mit eingeschaltetem Verstand ist hier die sicherste Regel.
Ziemlich verwirrend, das Thema …
Übrigens … Stand-Up-Paddler werden wie ein Ruderboot eingestuft und müssen überall zurückstecken. Das ist ja mal einfach.