In den Niederlanden gilt wie in Deutschland eine Funkzeugnispflicht für das Betreiben von Funkgeräten:
Für Binnengewässer wie das Ijsselmeer, Markermeer und das Wattenmeer benötigt man das UBI (UKW-Binnenschifffahrtsfunk), während für die offene Nordsee das SRC (Short Range Certificate) erforderlich ist.
Wer beide Bereiche befährt, braucht beide Scheine. Die Nichtbeachtung kann zu hohen Bußgeldern führen.
Folgende Grundsätze sind zu beachten:
1. Die Anlage muss in dem Land angemeldet sein, deren Staatsangehörigkeit der Eigner hat, oder wo er lebt.
2. Zum Betrieb der Anlage muss der Nutzer die seiner Staatsangehörigkeit entsprechenden Scheine besitzen (SRC/UBI in Deutschland, Marcom-B für Küsten / Binnenreviere und Marcom-A für offene Seereviere in NL)
3. in den Niederlanden muss mindestens eine Person an Bord einen gültigen Funkschein besitzen, wenn das Boot ein Funkgerät hat; es muss anders als in Deutschland nicht zwingend der Skipper sein, ein anderes Besatzungsmitglied mit Schein reicht aus. Hat keiner an Bord die Scheine, muss das Gerät wie in Deutschland ausgebaut werden.
4. Allgemeine An- und Notrufkanäle
Binnen: Kanal 10; See: Kanal 16, wie in Deutschland.
Häfen in den Niederlanden arbeiten meist mit Kanal 31. Der ist bei deutschen Funkgeräten jedoch deaktiviert. Ggf. lässt sich der Kanal 31 jedoch freischalten. Bitte vorher den Einzelfall mit der Bundesnetzagentur klären.
Praktische Beispiele:
• Ein Deutscher, dessen Boot in den Niederlanden liegt, benötigt eine deutsche Zulassung für seine Funkanlage. Zudem benötigt er oder ein Besatzungsmitglied je nach Fahrgebiet ein SRC oder UBI, wenn die Anlage betriebsbereit ist.
• Ein Deutscher, der in den Niederlanden ein Boot chartert auf dem eine Funkanlage installiert ist, benötigt zur Bedienung der Anlage ein SRC oder UBI, je nach Fahrgebiet. Die Anlage an Bord muss eine niederländische Zulassung haben.
Mögliche Bußgelder für Funk-Verstöße in NL:
- Keine Antwort auf Anruf: Die Wasserschutzpolizei ruft Boote an; kommt keine Antwort, droht Strafe.
- Funkanlage nicht eingeschaltet: Auf bestimmtenStrecken ist ein eingeschaltetes Funkgerät Pflicht.
- Nichtbeachtung von Funkanweisungen: In Fahrwasserengen, bei Brücken und unübersichtlichen Stellen ist die Anmeldung teilweise per UKW-Funk Pflicht, ein Ausschalten ist nicht erlaubt.
Hinweis: Alle Angaben ohne Gewähr. Es wird empfohlen, sich vor der Reise über die aktuellen Bestimmungen zu informieren, da sich die Rechtslage jederzeit ändern kann.